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HWK OWL

Das Wichtigste in KürzeNiSV: Was muss ich als Kosmetiker*in beachten?

Der Einsatz von Geräten zur Behandlung mittels optischer Strahlung (wie z.B. IPL und Lasergeräte), Ultraschall- und Hochfrequenzgeräten gehört in der Kosmetik heute ganz selbstverständlich zum Arbeitsalltag dazu. Um diese Geräte allerdings weiterhin nutzen zu dürfen, müssen Kosmetiker*innen ab dem 01.01.2023 über einen entsprechenden Fachkundenachweis verfügen.

Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen rund um die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) und die sich daraus ergebenden Anforderungen für Kosmetiker*innen.



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Wir helfen gerne!

Sarah Lüke

Fachbereichsleiterin

Tel. 0521 / 5608 - 530

sarah.lueke--at--hwk-owl.de



Die Abkürzung „NiSV“ steht für „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ und ist eine vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erlassene Verordnung, welche am 31.12.2020 in Kraft getreten ist.

Das Ziel der NiSV ist es, Verbraucher*innen besser zu schützen und nachweisliche sowie einheitliche Behandlungsstandards für die Arbeit mit apparativen Geräten sicherzustellen, da diese Techniken, bei fehlerhafter Anwendung erheblichen Schaden an der Haut verursachen können.

Die NiSV ist am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Damit gilt ab diesem Zeitpunkt der Arztvorbehalt für bestimmte Anwendungen, z.B.

  • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup
  • Behandlung von Gefäßveränderungen
  • Behandlung pigmentierter Hautveränderungen
  • Ablative Laseranwendungen
  • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion

Mit der NiSV wurden die Qualifikationsanforderungen definiert.

Die Anforderung zum Nachweis der Fachkunde tritt am 31.12.2022 in Kraft. Alle Kosmetiker*innen, die weiterhin Geräte entsprechend der NiSV einsetzen wollen, müssen dann über einen entsprechenden Fachkundenachweis verfügen.

Für Kosmetiker*innen, die Geräte entsprechend der NiSV einsetzen, besteht die Pflicht zum Nachweis der Fachkunde für jedes angewendete Modul bzw. Gerät!

Dabei genügt es nicht, wenn im Betrieb eine Person, zum Beispiel der*die Inhaber*in, über die entsprechenden Nachweise verfügt. Jede Person im Unternehmen, die mit den entsprechenden Geräten arbeitet, muss ihre Fachkunde nachweisen, unabhängig davon, ob es sich um langjährig erfahrene Fachkräfte oder Nachwuchs-Fachkräfte handelt.

Seit dem 31.12.2021 ist der Nachweis zu erbringen. Außerdem ist der Nachweis alle fünf Jahre in Form eines Auffrischungskurses zu aktualisieren. Die Schulungsinhalte ergeben sich aus dem Rahmenlehrplan des Bundesministeriums und sind somit bindend.

Insgesamt gibt es fünf Fachkunde-Module:

  • Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (Grundlagenmodul, 80 Lerneinheiten)
  • Optische Strahlung (120 Lerneinheiten)
  • EMF Hochfrequenz (40 Lerneinheiten)
  • EMF Stimulation (24 Lerneinheiten)
  • Ultraschall (40 Lerneinheiten)

Eine Befreiung für das Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ ist möglich, wenn mindestens eine der folgenden Qualifikationen nachgewiesen werden kann:

  • Staatlich anerkannte Ausbildung zum*zur Kosmetiker*in
  • Staatlich geprüfte*r Kosmetiker*in
  • Meistertitel im Kosmetiker-Handwerk
  • Nachweis über fünf Jahre Arbeits- bzw. Praxiserfahrung als Kosmetiker*in zum Stichtag 31.12.2021 (Auffrischung alle fünf Jahre mit je zwei Lerneinheiten zu je 45 Minuten erforderlich!)
Ja! Alle im Gerät zur Verfügung stehenden Methoden verpflichten zum Nachweis der Fachkunde gemäß NiSV, auch, wenn eine oder mehrere der im Gerät verfügbaren Anwendungen nicht genutzt werden.

Alle Geräte müssen bei der zuständigen Behörde mit folgenden Fristen angemeldet werden:

  • Für Geräte, die bereits zum Stichtag 31.12.2020 betrieben wurden, muss die Meldung der Geräte bis spätestens zum 31.03.2021 erfolgt sein.
  • Für neue Geräte gilt eine Meldefrist von zwei Wochen vor (!) der Inbetriebnahme.

Die geltenden Regeln und Dokumentationspflichten sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums, den jeweiligen zuständigen Behörden oder oftmals auch bei den Geräteherstellern zu finden.

 

Quellenangabe für die Informationen auf dieser Webseite: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Alle aktuellen Informationen finden Sie auf der Seite des BMUV.